Hast Du deinen Abschluss (BSc / MSc) in Bauingenieurswesen an der HSLU T&A oder deren Vorgängerinstitutionen gemacht und möchtest Dich weiterhin mit Deinen ehemaligen Mitstudierenden austauschen?
Dann melde dich an und werde Mitglied in unserem Verein.
Der Jahresbeitrag beträgt CHF 30.
Mit der Anmeldung bestätigst du, die Statuten (siehe unten) gelesen zu haben und mit diesen einverstanden zu sein.
Statuten ABTL
Sind Personenbezeichnungen in männlicher Form verwendet, sind mit diesen Personen jeglichen Geschlechts gemeint.
1 Name, Sitz und Zweck
1.1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Alumni Bauingenieurwesen Technikum Luzern» (Nachfolgend «ABTL») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Horw.
1.2 Zweck
Der Verein ABTL bezweckt die Unterhaltung und Förderung eines aktiven Netzwerkes unter den Absolventen des Bauingenieurstudiums der HSLU. Dazu organisiert der Verein beispielsweise:
a) Fachvorträge
b) Exkursionen
c) Gesellschaftliche Anlässe
2 Organisation
2.1 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der ABTL beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
2.2 Amtsdauer
Die Vereinsorgane werden von der Generalversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
2.3 Vereinsorgane
Die Organe der ABTL sind:
a) Die Generalversammlung
b) Vorstand
c) Revisoren
2.3.1 Generalversammlung
2.3.1.1 Grundsätzliches
Die Generalversammlung (Nachfolgend «GV») bildet das oberste Organ des Vereins. Die GV findet einmal pro Geschäftsjahr statt. Die GV bedarf schriftlicher (elektronischer) Einladung durch den Vorstand. Die Einladung zur GV hat mindesten 1 Monat vor der Versammlung zu erfolgen, unter Angaben der Verhandlungsgeschäfte. Anträge müssen 14 Tage vor der GV an den Vorstand eingereicht werden. Dem Vorstand steht es frei, die GV schriftlich (elektronisch), vor Ort oder in Hybridform abzuhalten. Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder.
2.3.1.2 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche GV ist auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes einzuberufen. Eine ausserordentliche GV kann auf Verlangen von einem Drittel aller Mitglieder einberufen werden.
2.3.1.3 Zuständigkeiten
Der GV stehen folgende Befugnisse zu:
a) Abänderung oder Ergänzung der Statuten
b) Wahl der Organe
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Neuaufnahme von Neumitgliedern
f) Festlegung des Mitgliederbeitrages
g) Auflösung des Vereins
2.3.1.4 Teilnehmer
Zur Teilnahme an der GV sind die Aktivmitglieder und vom Vorstand geladene Gäste zugelassen. Die Gäste haben kein Stimm- und Wahlrecht.
2.3.1.5 Revision der Statuten
Vorliegende Statuten können revidiert werden, wenn eine Mehrheit der teilnehmenden Aktivmitglieder dies an einer Generalversammlung beschliessen. Sie bleiben jedoch bis zur Genehmigung neuer Statuten für jedes Mitglied verbindlich.
2.3.1.6 Beschlussfassung
Die GV beschliesst mit dem absoluten Mehr der stimmberechtigten Teilnehmer.
2.3.1.7 Wahlen
Die GV vollzieht ihre Wahl mit dem absoluten Mehr der stimmberechtigten Teilnehmer. Bei einem zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr und bei Stimmgleichzeit das Los. Bei einer Hybriddurchführung erfolgt der zweite Wahlgang anhand der anwesenden Stimmberechtigten.
2.3.1.8 Präzedenzfälle
Für einmalige, in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fällen, entscheidet die Vereinsversammlung auf Antrag der Mitglieder.
2.3.2 Vorstand
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er besteht aus mindestens 6 Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Aktuar, dem Eventverantwortlichen und dem Medienverantwortlichen. Es sind keine Doppelbesetzungen erlaubt.
Dem Vorstand stehen folgende Befugnisse zu:
a) Jahresplanung
b) Organisation und Durchführung von Exkursionen und jeglicher Art von Anlässen
2.3.2.1 Vorstandsbeschlüsse
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitgliedern erforderlich. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
2.3.2.2 Unterschriftsberechtigung
Zwei Vorstandsmitglieder sind im Kollektiv zeichnungsberechtigt.
2.3.2.3 Versammlung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder wenn es die Mehrheit der Vorstandsmitglieder für notwendig erachtet.
2.3.2.4 Präsident
Der Präsident repräsentiert den Verein und führt Verhandlungen mit aussenstehenden Personen sowie Institutionen. Er hat die Sitzungen des Vorstandes vorzubereiten und zu leiten. Er überwacht die gesamte Geschäftsführung des Vereins und die Befolgung der Statuten durch Organe und Mitglieder.
2.3.2.5 Vizepräsident
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seinen Tätigkeiten und übernimmt bei Verhinderung des Präsidenten dessen Aufgaben.
2.3.2.6 Kassier
Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen, erledigt Zahlungen, fordert Mitgliederbeiträge ein und führt die Vereinskonten. Ausnahmen legt der Vorstand fest. Er erstellt die Jahresrechnung, die schriftlich der GV vorgelegt werden muss. Sie beinhaltet eine Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Die Abrechnungspositionen sind zweckmässig und übersichtlich dargestellt. Die Rechnung ist auf den 31. Dezember abzuschliessen.
2.3.2.7 Aktuar
Der Aktuar führt das Protokoll bei den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er verwaltet die Adress- und Mitgliederdatei.
2.3.2.8 Eventverantwortlicher
Er ist verantwortlich für die Organisation der vom Vorstand beschlossenen Events. Dem Eventverantwortlichen steht es frei weitere Personen (interne, sowie externe) beizuziehen, welche ihn in seiner Tätigkeit unterstützen.
2.3.2.9 Medienverantwortlicher
Der Medienverantwortliche betreut die Social-Media-Accounts, eine allfällige Vereinshomepage und das Vereinsmarketing. Er berichtet online über Vereinsanlässe und ist für die Koordination der Medienarbeit verantwortlich.
2.3.3 Revisoren
Die Rechnungsrevision besteht aus zwei Personen. Die Revisoren prüfen und verifizieren Rechnungen, Buchführung, Belege und Kassabestand und legen der GV einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit und über Prüfung der Genehmigung oder Nichtgenehmigung vor.
2.3.4 Rücktrittsbegehren
Rücktrittsbegehren von Vorstands- oder Komitee-Mitgliedern sind dem Präsidenten schriftlich auf den 31. Oktober mitzuteilen.
3 Mitgliedschaft
3.1 Art der Mitglieder
Die ABTL haben folgende Mitglieder:
a) Aktivmitglieder
3.2 Eintritt
Die Mitgliedschaft ist Personen vorbehalten, die ihr Bauingenieurstudium an der HSLU T&A abgeschlossen haben. Ausnahmen sind möglich, sofern vom Vorstand genehmigt. Zur Aufnahme in den Verein als Aktivmitglied bedarf es der Zustimmung des Vorstandes. Wer dem Verein beitreten will, hat bis am 31. Oktober einen schriftlichen Antrag an den Präsidenten zu stellen.
3.3 Austritt
Jedes Mitglied kann seinen Austritt bis am 31. Oktober dem Präsidenten bekanntgeben. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen.
3.4 Ausschluss
3.4.1 Aktivmitglied
Zum Ausschluss eines Aktivmitgliedes bedarf es der Zustimmung der GV. Der Ausschluss ist in diesem Fall ohne Angabe von Gründen per sofort gültig. Ein Ausschluss ist auch gültig bei Abstimmung im vollzähligen Vorstand mit einstimmigem Ergebnis.
3.5 Pflichten aller Mitglieder
3.5.1 Pflichten aller Mitglieder
Aktivmitglieder verpflichten sich, die Statuten des Vereins, sowie die Anordnungen der Vorstands-Mitglieder zu befolgen und die Interessen des Vereins zu wahren. Die Teilnahme an allen Anlässen ist Ehrensache und somit erwünscht.
3.5.2 Umgang mit Vereinseigentum
Jedes Vereinsmitglied ist für das von ihm anvertraute Vereinseigentum verantwortlich. Es hat dies sorgfältig zu pflegen und aufzubewahren.
4 Mittel
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Sponsorenbeiträgen
c) Gönnerbeiträgen
d) Veranstaltungsbeiträgen
e) Diverse sonstige Einnahmen
4.1 Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag wird von der GV festgelegt.
4.2 Zahlungsverzug
Bei Nichteinhalten von Zahlungsfristen haben die Mitglieder einen Zuschlag zu bezahlen. Die Höhe dieses Zuschlages wird vom Vorstand festgelegt und kann von diesem in einzelnen Fällen erlassen werden.
4.3 Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
5 Allgemeine Bestimmungen
5.1 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einer drei Viertel Mehrheit an der GV beschlossen werden. Sollte der Verein durch Austritte oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage sein, dem Vereinszweck zu genügen, so können seine Funktionen auf eine vom Vorstand festzusetzende Frist eingestellt werden. Sind nach dem Ablauf dieser Frist weniger als sechs Aktivmitglieder zur Aktivmitgliedschaft bereit, wird der Verein aufgelöst. Der Antrag zur Auflösung ist vorabzustellen mit der Einladung der Mitglieder an die GV.
5.2 Vereinsvermögen bei Auflösung
Bei allfälliger Auflösung wird das Vereinsvermögen samt Inventar einer Stiftung oder Verein der Wahl des Vorstandes gespendet.
5.3 Datenschutz
Kontaktdaten werden im Rahmen von Vereinstätigkeiten verwendet und vom Vorstand verwaltet. Die Löschung der Daten wird spätestens bei einem Vereinsaustritt vorgenommen.